Home › Recht › Ab wann darf ich meine Marke mit dem Symbol ® versehen?
Gründer FAQ: Alle Voraussetzungen für die Verwendung des kleinen Symbols
Gernot Schwanhäußer | 31.12.2021
3 Min.
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Das kleine R-Symbol begegnet uns allzu oft im Alltag. Aber ab wann darf man seine Marke mit solch einem Symbol versehen?
Inhaltsverzeichnis
- Was hat es mit dem Symbol ® auf sich?
- Muss man sich in allen Ländern, in denen man das ® verwenden möchte, vorher eine Marke registrieren lassen?
- Wo genau sollte das ® angebracht sein?
- Was hat es mit dem TM-Symbol auf sich?
- Häufige Fragen (FAQ) zum Symbol ®
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Kaum einer kennt das kleine, runde R-Symbol nicht. Nur zu häufig entdeckt man es direkt neben Markennamen. Doch was genau bedeutet dieses Symbol und wann darf man dieses für die eigene Marke nutzen? Wir klären in diesem Artikel alle wichtigen Fragen rund um das R im Kreis.
Was hat es mit dem Symbol ® auf sich?
Das Symbol ® kommt aus den USA, wo es seit jeher zur Kennzeichnung von Marken verwendet wird, die vom U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) nach einem entsprechenden Prüfungsverfahren eingetragen wurden. Das ® hat in den USA auch eine direkte rechtliche Bedeutung. Denn wer seine eingetragene Marke nicht mit dem ® kennzeichnet, kann von einem Verletzer nicht für die Vergangenheit Schadenersatz verlangen. Die Überlegung dahinter ist, dass Dritte ohne das ® ja nicht wissen können, dass es sich um eine geschützte Marke handelt, die man nicht einfach imitieren darf.
Inzwischen wird auch bei uns das ®-Symbol gerne verwendet, um auf einen Markenschutz hinzuweisen und dadurch Nachahmer abzuschrecken. Eine direkte rechtliche Bedeutung hat das Symbol bei uns aber nicht. Hier mutet man dem Wettbewerb zu, sich selbst zu erkundigen, ob eine Marke geschützt ist oder nicht.
Wie in den USA darf bei uns das Symbol aber nur dann verwendet werden, wenn die Marke tatsächlich mit Wirkung für Deutschland eingetragen wurde – die bloße Anmeldung einer Marke genügt nicht! Wer das übersieht, riskiert, dass ihm ein Wettbewerber oder ein Verbraucherschutzverband mit einer Abmahnung auf die Finger klopft.
Soweit das Grundsätzliche. Trotzdem stellen sich in der Praxis häufig viele Fragen im Zusammenhang mit dem ®.
Muss man sich in allen Ländern, in denen man das ® verwenden möchte, vorher eine Marke registrieren lassen?
Jein. Vom Grundsatz her gilt das für die meisten Länder zwar schon, in der Praxis gibt es aber wichtige Ausnahmen.
Solange man nämlich seine Waren oder Dienstleistungen nur innerhalb der EU anbietet, genügt eine eingetragene Marke in nur einem EU-Land. Der Inhaber einer deutschen Marke darf die Marke mit einem ® versehen und so innerhalb der gesamten EU benutzen, auch wenn er außerhalb Deutschlands über keinen Markenschutz verfügt.
Außerhalb der EU ist die Sachlage leider uneinheitlich. Wer etwa nur in den USA über eine eingetragene Marke verfügt, darf in Deutschland seine Waren oder Dienstleistungen unter einer mit dem ® versehenen Marke grundsätzlich nicht anbieten. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass für den Verkehr ersichtlich ist, dass in Deutschland kein Markenschutz besteht.
Umgekehrt gilt das aber nicht: die USA lassen die Verwendung des ® zu, wenn der Importeur im Herstellerland über eine eingetragene Marke verfügt.
Um außerhalb der EU keinen Ärger mit dem ® zu bekommen, sollte man sich deswegen entweder im betreffenden Land eine Marke registrieren lassen, sich über die rechtlichen Bestimmungen in dem betreffenden Land erkundigen oder das ® sicherheitshalber weglassen.
Wo genau sollte das ® angebracht sein?
Aus Erfahrung weiß man, dass das ® rechts oben hinter der Marke platziert sein sollte. Vorsicht ist bei Marken geboten, die auch einen Bildbestandteil enthalten. Wenn das ® nämlich nur hinter dem Wortbestandteil steht, kann der Eindruck erweckt werden, der Wortbestandteil sei unabhängig vom Bildbestandteil geschützt. Das wird als Irreführung der Verbraucher angesehen und kann dem Markeninhaber Ärger einbringen. Wenn man das ® hinter der Marke anbringt, wie sie amtlich registriert ist, ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Das Deutsche Patent– und Markenamt erlaubt es übrigens, die Marke gleich mit dem ® anzumelden. Dies bringt allerdings keinen wirklichen Vorteil. Da das US-Patent- und Markenamt eine solche Praxis nicht toleriert, raten wir eher davon ab, das ® mit als Marke anzumelden.
Zu beachten ist außerdem, dass das ® nur im Zusammenhang mit solchen Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden darf, für welche die Marke eingetragen ist. Wer sich eine Marke nur für „Schuhe“ hat eintragen lassen, kann die Marke nicht mit dem ® versehen, wenn sie auf einer Basecap aufgedruckt ist.
Was hat es mit dem TM-Symbol auf sich?
Mit dem Symbol TM hinter der Marke werden in den USA Zeichen gekennzeichnet, die zwar schon als Marke angemeldet wurden, aber noch nicht in das amtliche Register eingetragen sind.
In Deutschland kennt man diese Praxis nicht. Daher nehmen einige Gerichte an, der Verkehr erkenne in dem Symbol TM ebenfalls einen Hinweis auf eine in Deutschland eingetragene Marke. Aus diesem Grund ist von der Verwendung des Symbols TM generell abzuraten.
Häufige Fragen (FAQ) zum Symbol ®
Wann darf ich das Symbol ® verwenden?
Voraussetzung ist, dass man über eine eingetragene (und nicht nur angemeldete) Marke verfügt. Das ® muss zudem im Zusammenhang mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, für welche die Marke tatsächlich registriert ist.
Darf man das ® auch im Ausland verwenden, wenn man nur eine deutsche eingetragene Marke hat?
Innerhalb der EU schon, außerhalb der EU teilweise nicht. Beim Export ist also Vorsicht geboten.
Darf man anstelle des ® auch das Symbol TM verwenden?
Das ist nicht verboten, empfehlenswert ist aber die Verwendung des ®, weil das TM unterschiedlich verstanden wird.
Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, ist Ostertag und Partner Patentanwälte mbB dein erster Ansprechpartner. Die Patentanwaltssozietät mit Sitz in Stuttgart bietet mit ihren fachlich und rechtlich breit aufgestellten Patentanwälten Rechtsberatungen rund um gewerbliche Schutzrechte.
Nähere Informationen erhältst du aufostertag-ip.de
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Über den Autor
Gernot Schwanhäußer
Gernot Schwanhäußer studierte Physik an der RWTH Aachen und dem Imperial College, London. In seiner Diplomarbeit befasste er sich mit Halbleiterlasern und der Patentierbarkeit von Software.
Zwischen 1996 und 1999 war er Patentreferent bei Alcatel SEL AG. Seine Zulassung zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt erhielt er im Jahr 1999. Nach seiner Ausbildung zum Patentanwalt in der Stuttgarter Kanzlei Witte, Weller & Partner erwarb er die Zulassung zur Patentanwaltschaft. Danach kam er zu der Kanzlei Ostertag & Partner und ist dort seit 2004 Partner.
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